Vereinssatzung
Präambel
Der OCW führt im Vereinslogo ein stilisiertes, historisches Automobil in den Vereinsfarben Grün und Gelb.
Die Schreibweise des Vereinsnamens ist wie folgt: OldTimer Club Weissach e.V., Weissacher Straße 27, 71287 Weissach
Auf Grund der besseren Lesbarkeit der Satzung wird auf das Gendern verzichtet.
§ 1 Name, Geschäftsjahr und Sitz
Der Verein führt den Namen OldTimerClub Weissach e. V. und ist am 15.03.2000 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leonberg unter Nr. VR 250784 eingetragen worden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Weissach.
§ 2 Zweck und Verwendung der Mittel
1. Der Verein fördert und unterstützt die öffentliche Präsentation historischer Fahrzeuge.
1a. Der Verein leistet innerhalb der Vereinsarbeit ideelle Unterstützung bei der Wiederherstellung und Erhaltung von technischem Kulturgut.
1b. Der Verein verfolgt eine aktive Jugendarbeit, um der jüngeren Generation die Vereinsziele zu vermitteln.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet selbstlos zu fördern und zu bilden. Eine Förderung der Bildung soll insbesondere im Bereich Kultur und Technik sowie des Heimatgedankens erfolgen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Durchführung von Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Jugendbetreuung in Wort und Schrift.
3. Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder sonstige Zuwendungen erhalten, außer im Rahmen der Mitgliederbetreuung und vereinsbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen.
4. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für eine Ablehnung müssen nicht genannt werden. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist nicht anfechtbar.
2. Ehepartner oder Lebensgefährten von Mitgliedern können zu einem ermäßigten Beitrag Mitglied werden.
3. Der Vorstand hat das Recht einen Aufnahmestopp für Neumitglieder zu verhängen.
4. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitgliedern, die sich in hohem Maße um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen.
5. Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs beitragsfrei. Darüber hinaus besteht weiterhin Beitragsfreiheit, sofern sich das Mitglied noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Eine Beitragspflicht entsteht frühestens im Folgejahr, nachdem das Mitglied seine Berufsausbildung beendet hat und seinen Unterhalt selbst bestreitet, oder eine entsprechende Unterstützung erhält.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird nach einer Beitragsordnung des Vereins vom Vorstand festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind im Einzugsverfahren an den Verein zu entrichten. Dem Verein ist bei Eintritt eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge mittels Lastschrift vom jeweiligen Bankkonto des Mitglieds zu erteilen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.
Die Jahreshauptversammlung kann neben den allgemein zu zahlenden Jahresbeiträgen auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschließen.
Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Durch Tod
• Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tag des Todes, bei juristischen Personen mit Auflösung der Firma. Eine Beitragsrückerstattung für das laufende Geschäftsjahr ist ausgeschlossen.
Durch Austritt
• Die Beendigung der Mitgliedschaft kann seitens der Mitglieder nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat an den Verein erfolgen.
Durch Ausschluss
• Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann ohne weitere Mahnung oder Ankündigung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Mitglied hat kein Einspruchsrecht.
Handelt ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins oder stört das Vereinsleben nachhaltig, kann es vom Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Über den Ausschluss hat der Vorstand den Betroffenen schriftlich mit Darlegung der Gründe, die für den Ausschluss ausschlaggebend sind, per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu unterrichten. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Betroffene hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Einschreibens die Möglichkeit, beim Vorstand schriftlich gegen den Ausschluss Einspruch einzulegen und die Gründe die dagegen sprechen, darzulegen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Vereinsausschluss eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar. Bei rechtzeitig erfolgtem Einspruch hat der Vorstand nochmals darüber zu beraten und einen endgültigen, nicht anfechtbaren Beschluss zu fassen, der innerhalb vier Wochen schriftlich mitzuteilen ist. Bis zur entgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen oder seine Einrichtungen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,Diskussions- und Stimmrechts an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, mit Ausnahme der Vorstandssitzungen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
• die Jahreshauptversammlungen, ordentlicher und außerordentlicher Art
• der Vorstand
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich, spätestens 6 Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres statt und wird mindestens vier Wochen vorher vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dabei ist ein Termin möglichst am Anfang des neuen Geschäftsjahres anzustreben. Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu beinhalten:
a) Jahresbericht des Vorstands über das vergangene Geschäftsjahr und Ausblick auf das aktuelle Geschäftsjahr
b) Jahresbericht des Jugendleiters über das vergangene Geschäftsjahr und Ausblick auf das aktuelle Geschäftsjahr
c) Jahresbericht des Kassenwarts über das vergangene Geschäftsjahr
d) Jahresbericht der Kassenprüfer über das vergangene Geschäftsjahr
e) Entlastung des Vorstands
f) Wahlen, sofern solche anstehen
§ 9 Durchführung der Hauptversammlung
1. In der ordentlichen Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Für juristische Personen kann deren bevollmächtigter Repräsentant eine Stimme abgeben. Minderjährige Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf andere ist nur in Ausnahmefällen und gegen Vorlage einer unterschriebenen Ermächtigung des/der Abtretenden möglich. Ein Mitglied kann maximal drei Mitglieder vertreten.
2. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfacher Stimmenmehrheit ist mehr als die Hälfte der abgegebenen zu verstehen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Jahreshauptversammlung kann jedoch mit Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
4. Über Anträge wird grundsätzlich mit Handzeichen entschieden. Enthält der Antrag selbst den Wunsch auf geheime Abstimmung, so wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
5. Anträge an die Jahreshauptversammlung des Vereins können von jedem Mitglied unter Nennung seines Namens gestellt werden. Sie müssen spätestens 6 Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Jahreshauptversammlung ist Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden und seines Stellvertreters unterzeichnet werden muss.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder ihn dazu schriftlich auffordert.
Die Beweggründe für die Aufforderung zu einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung sind vom Vorstand als auch von den Betreibern schriftlich zu begründen.
§ 11 Vorstand
1. Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Dem ersten Vorstand
2. Dem Stellvertreter des Vorstands
3. Dem Schriftführer
4. Dem Kassenwart
5. Dem Jugendleiter ( abhängig davon, ob es im Verein eine Jugendgruppe gibt)
Der Vorstand kann weitere Mitglieder umfassen, die von der Jahreshauptversammlung ordnungsgemäß gewählt werden.
3. Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder ist auf zwei Jahre festgelegt. Vorstände werden in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Jahreshauptversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist schriftlich abzufassen.
6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Kosten und Auslagen ( z. B. Telefon- Reise und Übernachtungskosten), die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein und in Ausübung der Ehrenämter entstehen, können auf Anforderung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes gegen Nachweis erstattet werden.
7. Der Vorstand beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies wünschen ein. Die Termine der Vorstandssitzungen werden im letzten Quartal des laufenden Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr gemeinsam vom Vorstand festgelegt. Einladungen zu zusätzlichen Vorstandssitzungen können mündlich durch den Vorstand erfolgen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Vorstand kann zur Umsetzung der Vereinsziele bei Bedarf auch Aufgaben an Nichtmitglieder übertragen. Insbesondere trifft dies auf die Organisation von Veranstaltungen oder das Herausgeben einer Vereinszeitung zu. Die Übertragung von solchen Aktivitäten müssen von mindestens der Hälfte des Vorstands mitgetragen werden.
10. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der Jahreshauptversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Jahreshauptversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
11. Die Absetzung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands kann nur erfolgen auf Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit erhalten. Außerdem hat jedes Vorstandsmitglied jederzeit ein Rücktrittsrecht.
12. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personalunion von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Vorstandswahl übernommen. Ist mehr als ein Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden und findet innerhalb der nächsten sechs Monate keine ordentliche Jahreshauptversammlung statt, so hat der Vorstand zum Zwecke der Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
13. Eine vorzeitige Wahl findet statt, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies fordert bzw. dem Vorstand keine Entlastung erteilt wird oder wenn die Mehrheit des Vorstands dies beantragt bzw. zurücktritt.
14. Der Kassenwart hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Er hat an der Jahreshauptversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorstands oder dessen Stellvertreter leisten.
§ 12 Kassenprüfer
In der Hauptversammlung sind zwei ehrenamtliche Kassenprüfer zur Prüfung des Geschäfts- und Finanzgebahrens zu wählen. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung der Belege auf Richtigkeit und deren ordnungsgemäße Verbuchung, nicht aber auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben vor jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung und auf Antrag vor jeder außerordentlichen Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen, und an der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Beide Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verlust, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, Ausfahrten oder von vereinseigenen Veröffentlichungen (z.B. Vereinszeitung oder Internet ) erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Dies gilt insbesondere auch für Schäden aus Unfällen und Diebstählen, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, z. B. Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, entstehen.
§ 14 Vereinsjugend
1. Sind im Verein aktive Mitglieder unter 18 Jahren vertreten, hat der Verein, unabhängig von der Anzahl der unter 18 jährigen Mitglieder, einen Jugendleiter zu bestellen. Die Bestellung bzw. Wahl des Jugendleiters erfolgt durch die Jahreshauptversammlung.
2. Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist der Jugendleiter zuständig. Dieser hat gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern jährlich sein Jugendprogramm darzustellen, welches vom Vorstand mehrheitlich genehmigt werden muss.
3. Der Jugendbereich hat ein Anrecht auf angemessene finanzielle Unterstützung.
§ 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation fällt an eine zu bestimmende karitative oder naturschützende Organisation, über die die Jahreshauptversammlung beschließt, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation anerkannt ist.
§ 16 Salvatorische Klausel
Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft. Sofern einzelne Paragraphen oder Teile davon in dieser Satzung nicht dem geltenden Recht entsprechen, so behalten die übrigen Paragraphen ihre volle Gültigkeit und Satzung wird damit in ihrer Gesamtheit nicht automatisch ungültig. Sollte eine der Regelungen der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten, sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem OldTimerClub Weissach e. V. ist 71287 Weissach.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde in der Hauptversammlung vom 01.10.2021 vorgetragen und genehmigt. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 02.06.2008. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.